Pflicht zur Selbstkontrolle im schweizerischen Lebensmittelrecht
Die Pflicht zur Selbstkontrolle ist einer der wichtigsten Grundsätze des schweizerischen Lebensmittelgesetzes (Art. 23 LMG). Sie gilt für alle, die Lebensmittel, Zusatzstoffe und Gebrauchsgegenstände herstellen, behandeln, abgeben, einführen oder ausführen.
Die Verpflichtung zur Selbstkontrolle ist seit dem Jahre 1995 im Lebensmittelgesetz verankert. 2002 wurde sie auch ins Lebensmittelrecht der EU aufgenommen. Die verantwortliche Person sorgt im Rahmen ihrer Tätigkeit auf allen Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen dafür, dass die gesetzlichen Anforderungen an Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände eingehalten werden, insbesondere in Bezug auf den Gesundheitsschutz, den Täuschungsschutz sowie den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.
Die Selbstkontrolle umfasst den Nachweis der Sicherstellung guter Verfahrenspraktiken (Art. 52, 53 LGV), die Anwendung von Qualitätssicherheitssystemen nach dem HACCP-Konzept (Art. 51 LGV), die Rückverfolgbarkeit (Art. 50 LGV) und die Pflicht zur Rücknahme oder zum Rückruf unsicherer Lebensmittel (Art. 54 LGV).
Tel. +41 44 225 70 70, Fax +41 44 225 70 80
Die auf unseren Webseiten publizierten Inhalte unterstehen dem Urheberrecht. Beiträge Dritter sind als solche gekennzeichnet. Die Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und jede Art der Nutzung außerhalb der Schranken des Urheberrechtes bedürfen der schriftlichen Zustimmung. Downloads, Ausdrucke und Kopien dieser Seite sind nur für den privaten, nicht kommerziellen Gebrauch gestattet. Das Logo von Rentsch Partner AG ist markenrechtlich geschützt. Die auf unseren Webseiten publizierten Inhalte wurden sorgfältig erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte kann Rentsch Partner AG jedoch keinerlei Gewähr oder Haftung übernehmen. Die Inhalte sind allgemeine Informationen und keine rechtliche Beratung.

