Produktehaftung und Sanktionen
Werden lebensmittelrechtliche Vorschriften verletzt und besteht eine Gefahr für die Gesundheit oder für den Täuschungsschutz, stellt sich die Frage eventueller Sanktionen gegenüber den verantwortlichen Lebensmittelbetrieben. Je nach Art des Verstosses drohen Beanstandung, Verfügung oder Strafanzeige. Im Zivilrecht stellt sich die Frage der (Produkt)Haftpflicht.
Im öffentlichen Recht gilt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Erstes Ziel ist die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Die Beanstandung dient dazu, auf gütliche Weise, im Rahmen einer Einigung zwischen Behörde und Lebensmittelunternehmen, den Verstoss durch das Ergreifen geeigneter Korrekturmassnahmen zu korrigieren.
Reicht dieses Vorgehen nicht aus, kommen behördliche Verfügungen zum Zug. Neben konkret verordneten Massnahmen können diese auch Verkaufsverbote, Namensverbote oder Verbote von Inseraten und Prospekten beinhalten.
Fällt der Verstoss unter einen Straftatbestand (vgl. Art. 47 ff. LMG), besteht grundsätzlich ein Verfolgungszwang. Nur in besonders leichten Fällen kann auf eine Strafanzeige verzichtet und stattdessen eine Verwarnung ausgestellt werden (Art. 48 Abs. 3 LMG). In jedem Fall erfolgt eine Strafanzeige bei Gesundheitsgefährdung (Gefängnis oder Busse), bei erheblicher Täuschung (Gefängnis oder Busse bis zu 20.000,- CHF) und im Wiederholungsfall. Im Bereich der Werbung ist ein Strafverfahren auch gegen Medien, Verlage oder die Anzeigenverwaltung wegen Gehilfenschaft möglich (Art. 48 Abs. 2 LMG).
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