Nahrungsergänzungsmittel
Nahrungsergänzungsmittel sind nach dem schweizerischen Lebensmittelrecht Speziallebensmittel, die dazu beitragen, bestimmte ernährungsphysiologische Wirkungen zu erzielen (Art. 2 Abs. 1, 22 Verordnung über Speziallebensmittel (SpezialLMV)). Erfüllen Nahrungsergänzungsmittel die speziellen und allgemeinen gesetzlichen Anforderungen, sind sie ohne Bewilligung verkehrsfähig.
Problematisch ist oft die Abgrenzung gegenüber Heilmitteln. Diese erfolgt durch die Zweckbestimmung: in erster Linie durch die Produktzusammensetzung (objektive Zweckbestimmung), in zweiter Linie durch die Präsentation aus Sicht der Hersteller: Anpreisung (subjektive Zweckbestimmung). Eine Einordnung von Pflanzenstoffen für die Abgrenzung Arzneimittel-Lebensmittel ergibt sich aus einer Pflanzenliste des BAG.
Im Gegensatz zur EU verfügt die Schweiz über eine Positivliste der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben. Neuartige Nahrungsergänzungsmittel oder Nahrungsergänzungsmittel mit neuartigen gesundheitsbezogenen Angaben sind bewilligungspflichtig.
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