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Übersicht über das Lebensmittelrecht in der Schweiz

Grundsätzlich sind die in der Schweiz zugelassenen Lebensmittel in produktespezifischen Verordnungen umschrieben. Produkte, welche nicht in diesen Verordnungen aufgeführt sind, benötigen eine Bewilligung durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG) (Art. 5 Abs. 1 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)).

Wer Lebensmittel herstellt, verarbeitet, behandelt, lagert, transportiert, abgibt, einführt oder ausführt, untersteht einer Meldepflicht (Art. 12 LGV). Betriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft herstellen, verarbeiten, behandeln, lagern oder abgeben, bedürfen grundsätzlich der Bewilligung. Ausnahmen von der Bewilligungspflicht sind möglich (Art. 13 LGV).

Für jeden Lebensmittelunternehmer gilt der Grundsatz der Selbstkontrolle, d.h. er muss im Rahmen seiner Tätigkeit dafür sorgen, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Massstäbe, wie diese Kontrolle bezüglich welcher Lebensmittel durchzuführen ist, bieten auch das schweizerische Lebensmittelbuch (SLMB), sowie Weisungen, Informationsschreiben, Merkblätter und Leitfäden des BAG. Bei Abgabe gesundheitsgefährdender Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände besteht eine Pflicht zur Information der Behörden.

Das Lebensmittelgesetz, die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) und die weiteren dazugehörigen Folgeverordnungen bilden die Basis zum Vollzug und zur Umsetzung des Lebensmittelrechts. Der Bund ist zuständig für die Lebensmittelkontrolle an der Grenze. Die Kantone vollziehen das Lebensmittelgesetz und sorgen für die Lebensmittelkontrolle im Inland, soweit nicht der Bund dafür zuständig ist. Die amtlichen Kontrollen sind regelmässig und mit angemessener Häufigkeit durchzuführen und erfolgen in der Regel ohne Vorankündigung. Die amtliche Kontrolle ersetzt nicht die Aufgaben und Pflichten, welche im Rahmen der Eigenverantwortung zu erfüllen sind.

Informationsplattformen

www.copyright.ch
www.trademark.ch
www.patentlaw.ch
www.designlaw.ch
www.ictlaw.ch
www.industriallaw.ch

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