Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel in der Schweiz
Mit welchen Angaben und in welcher Form Lebensmittel gekennzeichnet werden müssen, richtet sich nach der Art des Lebensmittels und nach der Position des Unternehmers in der Lebensmittelkette. Grundsätzlich besteht eine Auskunftspflicht über das Produktionsland und die Zusammensetzung des Lebensmittels (Art. 20 LMG).
Die Verordnung über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV) regelt, mit welchen Angaben und in welcher Form Lebensmittel im Allgemeinen gekennzeichnet sein müssen und in welcher Form sie angepriesen werden dürfen. Mit der Revision des THG werden einige Erleichterungen bei der Produktinformation eingeführt („Cassis de Dijon“). Die geltenden strengen Vorschriften bezüglich der Angabe des Produktionslandes und der Rohstoffe auf Lebensmitteln bleiben aber bestehen.
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