Kennzeichnung von Lebensmitteln mit Swiss
Zur Bestimmung, unter welchen Voraussetzungen die Kennzeichnung von Lebensmitteln mit bestimmten geographischen Herkunftsangaben zulässig ist, müssen verschiedene einzelne Rechtsgebiete berücksichtigt werden. So kann sich die Widerrechtlichkeit der Verwendung der Bezeichnung "Swiss", wie "Swiss made" oder "Swiss quality", anderer geographischer Herkunftsbezeichnungen oder hoheitlicher Kennzeichen vor allem aus dem Markenschutzgesetz (MSchG), dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), dem Wappenschutzgesetz (WSchG) oder dem Lebensmittelgesetz (LMG) ergeben.
Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen (Art. 47 Abs. 1 MSchG). So bestimmt sich die Herkunft einer Ware nach dem Ort der Herstellung oder nach der Herkunft der verwendeten Ausgangstoffe und Bestandteile.
Nach Art. 3 lit. b UWG handelt insbesondere unlauter, wer über seine Waren unrichtige oder irreführende Angaben macht. Dieses Täuschungsverbot umfasst auch die geographischen Herkunftsangaben. Das Lebensmittelgesetz nimmt diesen Wahrheitsgrundsatz auf und bestimmt, dass namentlich Angaben und Aufmachungen, die geeignet sind, beim Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Herkunft, besondere Wirkungen und Wert des Lebensmittels zu wecken, täuschend sind (Art. 18 Abs. 3 LMG). Nach Art. 48 lit. h LMG wird mit Haft oder Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig über Lebensmittel falsche oder täuschende Angaben macht.
Für Ausführungen zur markenrechtlichen Problematik bietet Ihnen die Seite www.trademark.ch weiterführende Informationen.
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