Haftung in der Gastronomie
Die Bewirtung von Gästen in einem Restaurant stellt ein nicht zu unterschätzendes Haftungsrisiko für den Restaurantbetreiber dar.
Der Bewirtungsvertrag umfasst verschiedene Elemente aus Werklieferung, Kauf, Auftrag und Miete. Erfüllt der Gastwirt eine dieser vertraglichen Pflichten nicht, kommen entsprechende Ansprüche des Gastes auf Wandelung, Kündigung, Nachbesserung, Minderung oder Schadensersatz in Betracht. Ein erhöhtes Haftungsrisiko ergibt sich daraus, dass das Betreiben einer Gaststätte Verkehrssicherungspflichten mit sich bringt. Realisiert sich eine Gefahr und kann der Gastwirt nicht nachweisen, dass er die erforderlichen Sorgfaltspflichten eingehalten hat, haftet er auf Schadensersatz. Ausserdem fallen die in Restaurants angebotenen Speisen unter die Produktehaftpflicht des Gastwirtes.
Betriebe, in denen mit Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen am Ort des Verkaufs oder der Abgabe an Konsumenten umgegangen wird, namentlich Lebensmittel hergestellt, verarbeitet, behandelt oder gelagert werden, dazu gehören Läden, Restaurants, Grossküchen und Betriebskantinen und durch Referenz auf das EU-Recht auch Kasinos, Altersheime, Kantinen, Krankenhäuser und Kindergärten (Definition, Art. 2 LGV) fallen unter das schweizerische Lebensmittelrecht und sind für die Produktion von sicheren Lebensmitteln verantwortlich (Art. 3 LGV).
Solche Einzelhandelsbetriebe sind daher gut beraten, wenn sie zur Minderung ihres Haftungsrisikos präventiv vorgehen. Dies umfasst neben dem Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung vor allem die planmässige Organisation eines lebensmittelrechtlich korrekten Betriebsablauf mit gut geschultem Personal, eine ausreichende Dokumentation der Selbstkontrolle sowie vertragliche Absicherungen gegenüber den Lieferanten.
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