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FAQ

Definition Lebensmittelrecht
Der Begriff Lebensmittelrecht ist in Art. 3 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit definiert. Danach handelt es sich hier um "die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Lebensmittel im Allgemeinen und die Lebensmittelsicherheit im Besonderen, sei es auf gemeinschaftlicher oder auf einzelstaatlicher Ebene, wobei alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln wie auch von Futtermitteln, die für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere hergestellt oder an sie verfüttert werden, einbezogen sind".
Gesetzliche Grundlagen des Lebensmittelrechts in der Schweiz
Die Bestimmungen des schweizerischen Lebensmittelrechts finden sich in verschiedenen, hierarchisch geordneten Erlassen. Zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten nach Art. 97 der schweizerischen Bundesverfassung hat die Eidgenossenschaft das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG) erlassen. Darauf gestützt enthält die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) grundlegende, horizontale Bestimmungen, welche vom Bundesrat festgelegt werden müssen. Verordnungen über Inhalts- und Zusatzstoffe, Hygiene-, Verfahrens- und Kennzeichnungsverordnungen dienen der Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln und dem Täuschungsschutz. Detailvorschriften zu einzelnen Klassen von Lebensmitteln werden von vertikalen Verordnungen geregelt, die auf Departementsebene revidiert und bei Bedarf angepasst werden können.
Kennzeichnung von Lebensmitteln
Mit welchen Angaben und in welcher Form Lebensmittel gekennzeichnet werden müssen, richtet sich nach dem Lebensmittel und nach der Position des Unternehmers in der Lebensmittelkette. Grundsätzlich besteht eine Auskunftspflicht über das Produktionsland und die Zusammensetzung des Lebensmittels (Art. 20 LMG). Vorverpackte und offen angebotene Lebensmittel müssen die Konsumenten über die Sachbezeichnung, die Zutaten, die Haltbarkeit, die Herkunft und die Anwendung gentechnischer oder besonderer technologischer Verfahren bei der Herstellung informieren, sowie auf die sachgemässe Verwendung hinweisen (Art. 26 und 27 LKV). Angaben zum Nährwert sind fakultativ (Art. 29 LKV). Mit welchen Angaben und in welcher Form Lebensmittel im Allgemeinen gekennzeichnet sein müssen und in welcher Form sie angepriesen werden dürfen, regelt die Verordnung über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV). 
Herkunftsangaben auf Lebensmitteln
In der Schweiz gelten für Lebensmittel strenge Vorschriften bezüglich der Angabe des Produktionslandes von Lebensmitteln und deren Rohstoffe. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. g. der Verordnung über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV) muss auf vorverpackten Lebensmitteln bei der Abgabe an den Konsumenten das Produktionsland angegeben werden. Das Produktionsland von Rohstoffen in Lebensmitteln ist im Verzeichnis der Zutaten des Lebensmittels im Prinzip dann anzugeben, wenn es sich um einen mehrheitlichen Anteil am Enderzeugnis handelt und die Sachbezeichnung des Lebensmittels nicht darauf schliessen lässt, dass der Rohstoff aus einem anderen Land als das Lebensmittel kommt (Art. 16 Abs. 1 LKV). 
Zulassung von Lebensmitteln
Lebensmittel, welche nicht vom EDI umschrieben sind (siehe Art. 4 LGV), benötigen eine Bewilligung durch das BAG. Die Registrierung eines Neuproduktes regeln Art. 5 und 6 LGV. Es kann sich dabei um ein neuartiges Lebensmittel zum allgemeinen Verzehr oder um ein neuartiges Speziallebensmittel handeln. Das BAG prüft die Zusammensetzung, den Verwendungszweck und die Kennzeichnung, es setzt die Sachbezeichnung fest und teilt eine Bewilligungsnummer zu, welche auf der Packung resp. Etikette anzugeben ist. Die Bewilligungen können nur an Personen oder Gesellschaften mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz erteilt werden. Auswärtige Gesuchstellende müssen in der Schweiz eine Vertretung bestellen, welche die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften zu übernehmen hat.
Meldepflicht und Bewilligungspflicht für Betriebe der Lebensmittelbranche
Wer Lebensmittel herstellt, verarbeitet, behandelt, lagert, transportiert, abgibt, einführt oder ausführt, hat seine Tätigkeit der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde zu melden. Zu melden sind auch wichtige Veränderungen im Betrieb sowie die Betriebsschliessung. (LGV Art. 12). Betriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft herstellen, verarbeiten, behandeln, lagern oder abgeben, bedürfen der Bewilligung durch die zuständige kantonale Vollzugsbehörde (LGV Art. 13). Das BAG hat in seiner Weisung Nr. 7 vom 26. Januar 2006 zur Umsetzung der beiden Artikel 12 und 13 der LGV diejenigen Betriebe konkretisiert, die unter die Ausnahmeregelung der Bewilligungspflicht fallen, und gemeinsam mit dem Verband der Kantonschemiker eine Information für die Betriebe zur Melde- und Bewilligungspflicht veröffentlicht.
Qualitätsmanagement und Eigenverantwortung im Lebensmittelrecht
Die verantwortliche Person eines Lebensmittelbetriebes oder Einzelhandelsbetriebes ist im Rahmen ihrer Eigenverantwortung dazu verpflichtet, bei der Umsetzung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen diverse Aufgaben und Pflichten wahrzunehmen. Mit der Revision des Lebensmittelverordnungsrechts und der Anpassung an das Hygienerecht der EU wurden die Bestimmungen zur Selbstkontrolle in den Art. 49-55 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) konkretisiert. Die Selbstkontrolle umfasst die Anwendung von Qualitätssicherheitssystemen nach dem HACCP-Konzept, die Sicherstellung guter Verfahrenspraktiken, die Rückverfolgbarkeit und die Pflicht zur Rücknahme oder zum Rückruf unsicherer Lebensmittel.
Was bedeutet Selbstkontrolle im Lebensmittelrecht?
Die Pflicht zur Selbstkontrolle ist einer der wichtigsten Grundsätze des schweizerischen Lebensmittelgesetzes (Art. 23 LMG). Sie gilt für alle, die Lebensmittel, Zusatzstoffe und Gebrauchsgegenstände herstellen, behandeln, abgeben, einführen oder ausführen. Die Verpflichtung zur Selbstkontrolle ist seit dem Jahre 1995 im Lebensmittelgesetz verankert. 2002 wurde sie auch im Lebensmittelrecht der Europäischen Union aufgenommen. Die verantwortliche Person sorgt im Rahmen ihrer Tätigkeit auf allen Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen dafür, dass die gesetzlichen Anforderungen an Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände eingehalten werden, insbesondere in Bezug auf den Gesundheitsschutz, den Täuschungsschutz sowie den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen. Sie muss die Waren entsprechend der "Guten Herstellungspraxis" untersuchen oder untersuchen lassen.
Was ist Functional Food?
Nicht definiert in der schweizerischen Rechtsordnung sind die so genannten funktionellen Lebensmittel ("functional food"). Dazu gibt es eine Definition des BAG von Dezember 2003. Danach sind dies Lebensmittel mit einem spezifischen Zusatznutzen, der über den ernährungsphysiologischen Nutzen der darin enthaltenen Nährstoffe hinausgeht; funktionelle Lebensmittel werden auch "functional food", "pharma food", "nutraceuticals", "alicaments" genannt, die Grenzen zwischen Arzneimitteln und funktionellen Lebensmitteln sind fliessend (BGE 2A.565/2000 "Kräutertee"). Sie werden, wenn sie unter die entsprechenden Umschreibungen fallen, wie Speziallebensmittel behandelt. 

Informationsplattformen

www.copyright.ch
www.trademark.ch
www.patentlaw.ch
www.designlaw.ch
www.ictlaw.ch
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