Mit der Teilrevision des Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG) führt die Schweiz autonom des sogenannte „Cassis-de-Dijon"-Prinzip ein.
Seit dem 1. Juli 2010 können Produkte, die in der EG bzw. im EWR rechtmässig in Verkehr sind, grundsätzlich auch in der Schweiz ohne zusätzliche Kontrollen frei zirkulieren. Betroffen sind unter anderen Lebensmittel, Kosmetika und Textilien. Ausnahmen von diesem Prinzip sind in einer Negativliste aufgeführt und nur zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen möglich.
Schweizer Produzenten wird es damit ermöglicht, ihre Export- und Inlandsprodukte nach den Vorschriften der EG oder bei fehlender oder unvollständiger Harmonisierung der EG-Vorschriften nach den Vorschriften eines EG-/EWR-Mitgliedstaates herzustellen. Insofern wird in diesen Bereichen dann auch das europäische Recht zur Anwendung kommen.
Die Anwendung des „Cassis-de-Dijon"-Prinzips enthält für Lebensmittel eine Sonderregelung. Lebensmittel, die die schweizerischen Produktevorschriften nicht erfüllen, aber diejenigen der EG oder eines EG-/EWR-Mitgliedstaates und dort rechtmässig in Verkehr sind, können erstmalig in der Schweiz nur mit einer Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) in Verkehr gebracht werden. Diese wird in Form einer Allgemeinverfügung erteilt und gilt für gleichartige Lebensmittel.
Da Anforderungen an die Kennzeichnung ebenfalls technische Handelshemmnisse darstellen können, enthält das neue THG Erleichterungen bei der Produktinformation. So kann die Kennzeichnung in der Regel nur noch in einer Amtssprache oder aber durch Symbole erfolgen. Das heisst, dass für Importe von Konsumgütern aus Deutschland, Österreich, Fürstentum Lichtenstein, Frankreich, Belgien, Italien (von Ausnahmen abgesehen) keine sprachlichen Anpassungen erforderlich sein sollten. Strengere Vorschriften für Warn- und Sicherheitshinweise sind zulässig.
Rentsch Partner AG beraten Sie gerne in Fragen zu Anwendung und rechtlichen Möglichkeiten dieses Prinzips in sämtlichen Produktebereichen.
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