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Lebensmittelrecht in der Schweiz

Das Lebensmittelrecht schützt nicht nur die Gesundheit der Bevölkerung vor unsicheren Lebensmitteln, sondern regelt auch den Wettbewerb auf den Lebensmittelmärkten durch Qualitätsanforderungen und Täuschungsschutz.

Zum Abbau von Handelshemmnissen mit der EU ist die Schweiz bestrebt, das schweizerische Lebensmittelrecht dem europäischen Recht anzupassen. Dieser Weg des „autonomen Nachvollzugs“ führte in den letzten Jahren zu ständigen Überarbeitungen der bestehenden Verordnungen. Dabei gibt es einige schweizerische Sonderregelungen zum Gesundheitsschutz, so zum Beispiel eine Liste der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben, die Einführung einer Höchstmenge für Trans-Fette oder die Reglementierung von Verpackungstinten.

Mit der Revision des THG sollen ab 2010 Schweizer Produzenten von folgenden Massnahmen profitieren: Schweizer Sondervorschriften werden im Rahmen der THG-Revision und darüber hinaus konsequent abgebaut. Exportierenden schweizerischen Unternehmen wird ermöglicht, ihre für den Export nach Produktevorschriften der EG oder eines EG-/EWR-Mitgliedstaates hergestellten Erzeugnissen auch in der Schweiz anzubieten. Nicht-exportierende schweizerische Unternehmen können ihre für den schweizerischen Markt bestimmten Produkte nach den Vorschriften der EG oder bei fehlender oder unvollständiger Harmonisierung der EG-Vorschriften nach den Vorschriften eines EG-/EWR-Mitgliedstaates herstellen. Für das erstmalige Einführen von Lebensmitteln ist eine Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) erforderlich (siehe „Cassis de Dijon“-Prinzip).

Rentsch & Partner beraten Sie gerne sowohl im schweizerischen als auch im europäischen Lebensmittelrecht.


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