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Gebrauchsgegenständerecht Neben den Lebensmitteln fallen in der Schweiz auch die Gebrauchsgegenstände unter das Lebensmittelgesetz und damit die Lebensmittelkontrolle (siehe Bundesgesetz über Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände). Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände (Gebrauchsgegenstände) sind Gegenstände, die unter eine der folgenden Produktekategorien fallen:
Gebrauchsgegenstände dürfen nicht als Heilmittel angepriesen werden. Sie dürfen bei bestimmungsgemässem oder üblicherweise zu erwartendem Gebrauch die Gesundheit des Menschen nicht gefährden. Die rechtlichen Anforderungen an Gebrauchsgegenstände ergeben sich aus der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV), der Verordnung über Bedarfsgegenstände, der Verordnung über kosmetische Mittel, sowie der Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt. Auch die Gebrauchsgegenstände fallen in Zukunft unter das „Cassis de Dijon“-Prinzip (link) des THG. Schweizer Produzenten werden ihre Export- und Inlandsprodukte nach den Vorschriften der EG oder bei fehlender oder unvollständiger Harmonisierung der EG-Vorschriften nach den Vorschriften eines EG-/EWR-Mitgliedstaates herstellen können. Insofern wird dann auch das europäische Recht zur Anwendung kommen. Rentsch & Partner beraten Sie gerne im schweizerischen und im europäischen Gebrauchsgegenständerecht. |
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